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Art. 35 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 2 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 35 LWG – Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisleiter macht die endgültig zugelassenen Wahlkreisvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags die vom Wahlkreisausschuss als gültig anerkannten Wahlkreisvorschläge am 9. Tag vor dem Wahltag - bekannt.

(2) Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge in der Bekanntmachung richtet sich bei politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach den bei dieser Wahl im gesamten Wahlgebiet erreichten Stimmenzahlen. Wahlkreisvorschläge neu hinzugekommener politischer Parteien und Wählergruppen schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen an.