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§ 60 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 60 LWG – Öffentliche Aufgaben

(1) Der Bau, die Verstärkung und die Unterhaltung von Deichen, Sicherungsdämmen, Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, ist eine öffentliche Aufgabe. Sie obliegt

  1. 1.

    hinsichtlich der Landesschutzdeiche (§ 65 Nummer 1) dem Land,

  2. 2.

    hinsichtlich der Regionaldeiche (§ 65 Nummer 2) auf den Halligen und Inseln und der Sicherungsdämme (§ 58 Absatz 5) zu den Halligen und Inseln, mit Ausnahme des Hindenburgdammes, dem Land, vorbehaltlich bestehender abweichender Verpflichtungen,

  3. 3.

    hinsichtlich aller übrigen Regionaldeiche (§ 65 Nummer 2), der Mittel- und Binnendeiche (§ 65 Nummer 3 und 4) und der Dämme (§ 58 Absatz 6) den Wasser- und Bodenverbänden. Ist die Bildung eines Wasser- und Bodenverbandes unzweckmäßig, so sind die Gemeinden bau- und unterhaltungspflichtig. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

Die Unterhaltungspflicht kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen Dritten übertragen werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Küstenschutzbehörde oder der Wasserbehörde.

(2) Der Bau, die Verstärkung und die Unterhaltung von Halligwarften obliegen, soweit dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, den Gemeinden. Das Land nimmt den Bau und die Verstärkung von Halligwarften für die Gemeinden wahr, soweit dies aus Gründen des Küstenschutzes erforderlich ist.

(3) Die Unterhaltung und der Betrieb der Sperrwerke in Landesschutzdeichen obliegen dem Land, soweit nicht ein anderer dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.

(4) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung eines Deiches oder sonstiger Hochwasserschutzanlagen verpflichtet ist, so sind die Gemeinden vorläufig für die Unterhaltung zuständig. Die Gemeinden können von den Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

(5) Diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche, Dämme oder sonstige Hochwasserschutzanlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 geschützt werden, können zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Wasserbehörde oder Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest.

(6) Die Inseln und Halligen sowie die Wattgebiete im Sinne eines flächenhaften Küstenschutzes nach § 58 Absatz 2 zu sichern, ist Aufgabe des Landes. Sicherungsmaßnahmen sind so zu treffen, wie es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und des Küstenschutzes erforderlich ist. Ansprüche Dritter ergeben sich nicht. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(7) Die Sicherung des Deichvorlandes nach § 58 Absatz 4 obliegt dem Land, soweit dies zur Erhaltung der Schutzfunktion der in der Unterhaltungsverpflichtung des Landes stehenden Deiche erforderlich ist. Absatz 6 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.