Landeswassergesetz (LWG)
Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 2 – Deiche, sonstige Hochwasserschutzanlagen
§ 65 LWG – Einteilung der Deiche
Die Deiche werden nach ihrer Bedeutung und ihren Aufgaben in folgende Gruppen eingeteilt:
- 1
Landesschutzdeiche:
Deiche mit hoher Schutzwirkung, die Küstengebiete vor Sturmfluten, auch im Zusammenwirken mit einem weiteren Deich oder einer sonstigen Hochwasserschutzanlage (Deichanlagen), schützen; vorrangig sollen Leib und Leben von Menschen an ihren Wohnstätten sowie außergewöhnlich hohe Sachwerte geschützt werden,
- 2.
Regionaldeiche:
Deiche mit eingeschränkter Schutzwirkung, die Küstengebiete vor Sturmfluten schützen; als solche gelten auch die Halligdeiche,
- 3.
Mitteldeiche:
Deiche, die dazu dienen, im Falle der Zerstörung eines Landesschutzdeiches oder eines Regionaldeiches Überschwemmungen einzuschränken,
- 4.
Binnendeiche:
Deiche, die zum Schutz vor Überschwemmungen durch abfließendes Oberflächenwasser dienen.