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§ 65 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 2 – Deiche, sonstige Hochwasserschutzanlagen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 65 LWG – Einteilung der Deiche

Die Deiche werden nach ihrer Bedeutung und ihren Aufgaben in folgende Gruppen eingeteilt:

  1. 1

    Landesschutzdeiche:

    Deiche mit hoher Schutzwirkung, die Küstengebiete vor Sturmfluten, auch im Zusammenwirken mit einem weiteren Deich oder einer sonstigen Hochwasserschutzanlage (Deichanlagen), schützen; vorrangig sollen Leib und Leben von Menschen an ihren Wohnstätten sowie außergewöhnlich hohe Sachwerte geschützt werden,

  2. 2.

    Regionaldeiche:

    Deiche mit eingeschränkter Schutzwirkung, die Küstengebiete vor Sturmfluten schützen; als solche gelten auch die Halligdeiche,

  3. 3.

    Mitteldeiche:

    Deiche, die dazu dienen, im Falle der Zerstörung eines Landesschutzdeiches oder eines Regionaldeiches Überschwemmungen einzuschränken,

  4. 4.

    Binnendeiche:

    Deiche, die zum Schutz vor Überschwemmungen durch abfließendes Oberflächenwasser dienen.