Art. 77 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Kapitel 1 – Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes → Abschnitt 2 – Volksentscheid
Art. 77 LWG – Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist. Art. 40 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. Stehen mehrere Gesetzesentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so macht die Ungültigkeit der Stimmabgabe zu einer einzelnen Frage die Stimmabgabe zu den übrigen Fragen nicht ungültig.