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Art. 40 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 4 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 40 LWG – Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.
    nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Stimmkreis gültig ist,
  2. 2.
    nicht gekennzeichnet ist,
  3. 3.
    den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. 4.
    mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Wird auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person nur eine bestimmte Partei oder Wählergruppe angekreuzt oder werden innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere sich bewerbende Personen angekreuzt, so ist die Stimme der Wahlkreisliste der betreffenden Partei oder Wählergruppe zuzurechnen.

(3) Sind bei der Briefwahl mehrere gleichartige Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag enthalten, gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.

(4) Wird bei der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben, so gelten beide Stimmen als ungültig.

(5) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.
    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. 2.
    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist oder die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist,
  3. 3.
    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  4. 4.
    weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. 5.
    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. 6.
    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
  7. 7.
    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(6) Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.