§ 32 LWaldG - Bewirtschaftung des Gemeindewaldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 790-14
(1) Der Gemeinde obliegt die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse und die Einstellung der Arbeitskräfte. Dabei kann sich die Gemeinde von der Forstbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle beraten lassen und einzelne Aufgaben auf diese übertragen.
(2) Soweit der Gemeinderat durch Beschluss keine anderen Wirtschaftsgrundsätze aufstellt, ist der Gemeindewald nach den gemäß § 28 Abs. 1 und 2 für den Staatswald geltenden Regelungen zu bewirtschaften.
(3) Nimmt die Gemeinde die Bewirtschaftung durch eigenes Personal wahr, muss dessen für die Bewirtschaftung verantwortlicher Leiter zumindest die Befähigung für den gehobenen Forstdienst inne haben oder eine den Anforderungen der Aufgaben in anderer Weise gerecht werdende Qualifikation besitzen. Beauftragt die Gemeinde einen Dritten mit der Bewirtschaftung, so muss dieser die fachlichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.