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§ 28 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Sonderbestimmungen für den Staatswald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 28 LWaldG – Zielsetzung für den Staatswaldes

(1) Der Staatswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist über die Bestimmungen der §§ 11 und 12 hinaus nach den Grundsätzen der naturnahen Dauerwaldwirtschaft zu bewirtschaften. Bei der Bewirtschaftung ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Die Holzernte erfolgt im Wege der Einzelbaumnutzung.

  2. 2.

    Die Naturverjüngung hat Vorrang vor anderen Verjüngungsmethoden.

  3. 3.

    Ein angemessener Anteil an stehendem und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz) in Höhe von mindestens 5 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche ist zu gewährleisten.

  4. 4.

    Alle Fahrbewegungen finden auf einem Wege- und Erschließungsnetz statt, das 12 % der Waldfläche nicht übersteigen soll.

  5. 5.

    Auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz ist zu verzichten.

  6. 6.

    Im Historisch alten Wald ist die Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen unzulässig, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Errichtung vorliegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn am Errichtungsstandort in 150 Meter Höhe über dem Grund mindestens eine mittlere Windleistungsdichte von 321 W/m2 gegeben ist und der Standort bereits erschlossen ist oder der Standort und die zur Erschließung des Standortes erforderlichen Flächen vorbelastet sind.

  7. 7.

    Es ist auf Schalenwildbestände zu achten, die die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotenzial des Standorts entsprechen, nicht gefährden. Der Umfang der Schalenwildbestände ist regelmäßig zu kontrollieren.

(2) Durch die

  1. 1.
    Förderung der Erholungs- und Schutzfunktion, insbesondere durch Ausweisung geeigneter Gebiete gemäß §§ 19 bis 20a,
  2. 2.
    Produktion und umweltschonende Entnahme des nachwachsenden Rohstoffes Holz,
  3. 3.
    Weiterentwicklung, der ländlichen und stadtnahen Kulturlandschaft,
  4. 4.
    Bewahrung des kulturellen und ökologischen Erbes,
  5. 5.
    Förderung der Lebensraumfunktion (Naturschutzfunktion) des Waldes, insbesondere durch die Förderung der natürlichen Artenvielfalt

soll diese Art der Bewirtschaftung auch zu einer sozialen Stabilisierung des ländlichen Raumes und zur Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse im Ballungsgebiet beitragen.

(3) Die Forstbehörde erstellt eine periodische Gesamtanalyse, Bewertung und Dokumentation der Waldzustände und der Walddynamik. Dabei ist vor allem die Bedeutung des Waldes für das Gesamtsystem der Umwelt zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung legt alle fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Oktober 2000, dem Landtag des Saarlandes einen Bericht über den Zustand des Staatswaldes vor. In diesem Bericht sind besonders der ökologische Zustand des Waldes, die praktizierte Bewirtschaftung, die Bedeutung des Waldes im Gesamtsystem der Umwelt und die übrigen Funktionen des Waldes darzustellen.

(5) Um der Allgemeinheit Kenntnisse über den Wald und ökologische Zusammenhänge zu vermitteln, werden waldpädagogische Maßnahmen durchgeführt.