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§ 5d LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 5d LVSG – Überwachung der Telekommunikation

(1) Um die Telekommunikation nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes zu überwachen und aufzuzeichnen, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn

  1. 1.

    durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und

  2. 2.

    der Zugriff auf das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

Zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Satz 1 darf das Landesamt für Verfassungsschutz unter den Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes spezifische Kennungen sowie den Standort eines informationstechnischen Systems ermitteln.

(2) Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass

  1. 1.

    an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

  2. 2.

    die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) Die §§ 3a bis 4 und 9 bis 13 des Artikel 10-Gesetzes sowie die §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz gelten entsprechend. Dabei ist § 3a Satz 12 des Artikel 10-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation sechs Monate nach der Mitteilung oder nach der Feststellung der endgültigen Nichtmitteilung nach Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 5 des Artikel 10-Gesetzes zu löschen ist. Ist eine laufende Kontrolle nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz durch die Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. § 3b des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Absatz 1 auch auf Rechtsanwälte erstreckt, die in anderen Mandatsverhältnissen als der Strafverteidigung tätig sind, sowie auf Kammerrechtsbeistände. § 4 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Protokolldaten sechs Monate nach der Mitteilung oder nach der Feststellung der endgültigen Nichtmitteilung nach Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 5 des Artikel 10-Gesetzes zu löschen sind. § 4 Absatz 1 Satz 6 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschung der Daten auch unterbleibt, soweit die Daten für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz durch die Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz von Bedeutung sein können.

(4) Bei der Erhebung von Daten nach Absatz 1 sind zu protokollieren

  1. 1.

    das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,

  2. 2.

    der Zeitpunkt des Einsatzes,

  3. 3.

    die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen,

  4. 4.

    die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sowie

  5. 5.

    die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen.

Zudem sind die Gründe zu dokumentieren, wenn eine Mitteilung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes unterbleibt. Die Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Artikel 10-Gesetzes ist zu protokollieren. Die Protokolldaten nach Satz 1 bis 3 dürfen ausschließlich zur Mitteilung nach § 12 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden oder um der betroffenen Person oder nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz der Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Für die Löschung der Protokolldaten nach Satz 1 bis 3 gelten Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie § 4 Absatz 1 Satz 7 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.