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§ 2 AG G10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz - AG G10)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz - AG G10)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AG G10
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG G10

(1) Das Innenministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium nach § 16 des Landesverfassungsschutzgesetzes über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, soweit sie von ihm zu verantworten ist.

(2) Das Innenministerium unterrichtet unverzüglich eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen. Vor der Entscheidung der Kommission dürfen die Beschränkungsmaßnahmen nur bei Gefahr im Verzuge vollzogen werden. Das Innenministerium unterrichtet die Kommission unverzüglich über den Vollzug. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Innenministerium unverzüglich aufzuheben.

(3) Das Innenministerium unterrichtet unverzüglich die Kommission über vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgenommene Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Lässt sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch die Mitteilung ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet das Innenministerium die Kommission weiterhin auf Verlangen, mindestens jedoch alle sechs Monate. Von einer Mitteilung kann endgültig abgesehen werden, wenn die Kommission fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme einstimmig festgestellt hat, dass

  1. 1.

    eine Mitteilung ohne Gefährdung des Zwecks der Beschränkung noch nicht möglich war,

  2. 2.

    dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin nicht möglich sein wird und

  3. 3.

    die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.

Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so hat das Innenministerium diese unverzüglich zu veranlassen.

(4) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

  2. 2.

    Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und

  3. 3.

    jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

Die Kommission kann dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

(5) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis eine neue Kommission bestellt ist. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des in Absatz 1 genannten Gremiums bedarf.