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§ 5c LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 5c LVSG – Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten bei Telekommunikations- und Telemediendienstleistern und zu Kontostammdaten

(1) Soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, Telemediendienste oder beides erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes sowie nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes erhobenen Daten verlangt werden. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.

(3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte über die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten einholen.

(4) Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 veranlassen, sind aktenkundig zu machen.

(5) Zur Auskunft nach Absatz 1 und 3 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland

  1. 1.

    eine Niederlassung haben oder

  2. 2.

    den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

(6) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind dem Betroffenen nach Erteilung der Auskunft mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes nicht ausgeschlossen werden können oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Die Mitteilung unterbleibt endgültig, wenn die in Satz 2 genannten Gründe auch fünf Jahre nach Erteilung der Auskunft noch vorliegen. Die Entscheidung über das Absehen von einer Mitteilung erfolgt durch die Amtsleitung. Die Gründe für das Absehen von einer Mitteilung sind aktenkundig zu machen.

(7) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, Telemediendienste oder beides erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.

(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte nach Absatz 1 und 2 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.