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§ 3 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 3 LVSG – Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, Voraussetzungen für die Mitwirkung an Überprüfungsverfahren

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe, Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sammelt das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen über

  1. 1.
    Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. 2.
    sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
  3. 3.
    Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. 4.
    Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind,

und wertet sie aus. Sammlung und Auswertung von Informationen nach Satz 1 setzen im Einzelfall voraus, dass für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Satz 1 tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit

  1. 1.
    bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. 2.
    bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. 3.
    bei technischen oder organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie bei Maßnahmen des vorbeugenden Sabotageschutzes,
  4. 4.
    auf Anforderungen der Einstellungsbehörde bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, sowie auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, bei denen der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen,
  5. 5.
    bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern,
  6. 6.
    bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Ausländern im Rahmen der Bestimmungen des Ausländerrechts,
  7. 7.
    bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach dem Waffen-, Sprengstoff- und Jagdrecht,
  8. 8.
    bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 12b des Atomgesetzes,
  9. 9.
    bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Personen nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
  10. 10.
    bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach der Gewerbeordnung und den auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen,
  11. 11.
    bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen bei Großveranstaltungen auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden soll,
  12. 12.
    bei sonstigen Überprüfungen, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder für Zwecke der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums bestimmt.

Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Satz 1 erfolgt in der Weise, dass es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet. In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2 führt das Landesamt für Verfassungsschutz weiter gehende Ermittlungen durch, wenn die für die Überprüfung zuständige Behörde dies beantragt.

(4) Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Absatz 3 setzt im Einzelfall voraus, dass der Betroffene und andere in die Überprüfung einbezogene Personen über Zweck und Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteiligten Dienststellen unterrichtet werden. Darüber hinaus ist im Falle der Einbeziehung anderer Personen in die Überprüfung deren Einwilligung und im Falle weiter gehender Ermittlungen nach Absatz 3 Satz 3 die Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 11 ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat und er über die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung belehrt worden ist.