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§ 16c LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 16c LVSG – Pflicht der Landesregierung zur Unterrichtung

(1) Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die allgemeine Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Landesregierung zu einem konkreten Thema aus dem Aufgabenbereich des Landesamts für Verfassungsschutz zu berichten.

(2) Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach Maßgabe der § 5b Absatz 8 und § 6 Absatz 1 Satz 10 sowie nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz, auch in Verbindung mit § 5d Absatz 3 Satz 1. § 2 Absatz 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.