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§ 31 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 LVO LSA – Geschlossene Laufbahnen

Die in Anlage 2 aufgeführten Laufbahnen sind geschlossen. In diese Laufbahnen ist eine Einstellung oder Versetzung unzulässig. § 2 Satz 2 gilt entsprechend.