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§ 2 LVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 LVO – Förderung der Leistungsfähigkeit

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere

  1. 1.

    Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche,

  2. 2.

    Zielvereinbarungen,

  3. 3.

    die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  4. 4.

    ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen,

  5. 5.

    die Führungskräftefortbildung und -entwicklung sowie

  6. 6.

    Maßnahmen des Gesundheitsmanagements.

(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.