Gesetze

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§ 19 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 19 LBG – Dienstliche Beurteilung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind zu beurteilen. Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erlassen die Regelungen in eigener Zuständigkeit.