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Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr
(Landesseilbahngesetz - LSeilbG) (*)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 941-1

Vom 27. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 144)

Zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt II 
Bau und Betrieb von Seilbahnen 
  
Genehmigung des Baus, Betriebs und der technischen Planung3
Genehmigungsverfahren4
Änderungsanzeige5
Betriebseröffnung6
Baubeschränkung und Schutzmaßnahmen7
Weiterführungsgenehmigung8
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs9
Betriebsleitung10
Versicherungspflicht11
Mitteilungspflicht12
Allgemeine Aufsicht13
Widerruf der Genehmigung14
Anordnung der Beseitigung15
Zuständige Behörde16
  
Abschnitt III 
Bußgeldvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten17
  
Abschnitt IV 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Bestehende Anlagen18
In-Kraft-Treten19
(*) Amtl. Anm.:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106, S. 21).