§ 15 LSeilbG - Anordnung der Beseitigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 941-1
Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der in § 14 genannten Voraussetzungen die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen.