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§ 15 LSeilbG - Anordnung der Beseitigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
941-1

Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen der in § 14 genannten Voraussetzungen die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen.