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§ 9 LSeilbG - Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
941-1

Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.