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§ 18 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Sicherung der Raumordnung

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LPlG – Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, bei denen die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 17 nicht erforderlich ist, kann die Landesplanungsbehörde eine vereinfachte raumordnerische Prüfunge vornehmen. Die Prüfung ist auf die im Einzelfall notwendigen Untersuchungen zu beschränken.