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§ 17 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Sicherung der Raumordnung

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LPlG – Raumordnungsverfahren

(1) Die Landesplanungsbehörde führt für die in der Raumordnungsverordnung genannten Planungen und Maßnahmen ein Raumordnungsverfahren durch, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Sie kann auch für weitere Planungen und Maßnahmen, deren Wirkungen sich über größere Gebiete erstrecken, von Amts wegen oder auf Antrag ein Raumordnungsverfahren durchführen. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht nicht.

(2) Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,

  1. 1.
    ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und
  2. 2.
    wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung).

(3) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.

(4) Der Träger der Planung oder Maßnahme legt der Landesplanungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vor, soweit ihre Beibringung für ihn zumutbar ist. Die Unterlagen müssen zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    Beschreibung der Planung oder Maßnahme nach Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
  2. 2.
    Übersicht über die wichtigsten vom Träger der Planung oder Maßnahme geprüften Standort- oder Trassenalternativen und die wesentlichen Auswahlgründe,
  3. 3.
    Beschreibung der raum- und siedlungsstrukturellen Ausgangslage,
  4. 4.
    Beschreibung der Beeinflussung der raum- und siedlungsstrukturellen Entwicklung eines Gebietes durch die Planung oder Maßnahme,
  5. 5.
    Beschreibung der sonstigen erheblichen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Siedlungs- und Infrastruktur sowie
  6. 6.
    Beschreibung der erheblichen überörtlichen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Umwelt und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft.

Eine allgemein verständliche Zusammenfassung dieser Angaben ist beizufügen. Die Landesplanungsbehörde berät den Träger der Planung oder Maßnahme über Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und erörtert mit ihm, gegebenenfalls unter Einbeziehung der berührten Fachplanungsträger, sonstige für das Raumordnungsverfahren erhebliche Fragen. Die Landesplanungsbehörde kann vom Träger der Planung oder Maßnahme die Vorlage von Gutachten verlangen oder im Falle des § 19 Gutachten auf seine Kosten einholen.

(5) Im Raumordnungsverfahren sind zu beteiligen:

  1. 1.

    die jeweilige Planungsgemeinschaft,

  2. 2.

    alle von der Planung oder Maßnahme berührten

    1. a)

      Gemeinden und Gemeindeverbände,

    2. b)

      Behörden,

    3. c)

      öffentlichen Planungsträger,

    4. d)

      Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

    5. e)

      Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 ROG,

    6. f)

      Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit und

    7. g)

      nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereinigungen sowie

  3. 3.

    diejenigen natürlichen und juristischen Personen, von denen Auskünfte für das Verfahren (§ 22 Abs. 2) verlangt werden.

Die Landesplanungsbehörde kann den zu Beteiligenden angemessene Fristen für die Abgabe ihrer Stellungnahme setzen. Der raumordnerische Entscheid ergeht im Benehmen mit der regionalen Planungsgemeinschaft.

(6) Bei Planungen und Maßnahmen der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Planungen und Maßnahmen der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planungen und Maßnahmen.

(7) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit über das Raumordnungsverfahren. Die Planung oder Maßnahme und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens werden in den Gemeinden, in denen sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, auf Kosten des Trägers der Planung oder Maßnahme ortsüblich bekannt gemacht. Die in Absatz 4 genannten Unterlagen sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; gleichzeitig können diese Unterlagen in das Internet eingestellt werden. Ort und Zeit der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist auf Kosten des Trägers der Planung oder Maßnahme ortsüblich bekannt zu machen. Nach Beendigung der Auslegung kann eine Erörterung oder eine Anhörung der Öffentlichkeit unter Beteiligung des Trägers der Planung oder Maßnahme erfolgen. Die Einwohnerinnen und Einwohner und die ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen können sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu der Planung oder Maßnahme schriftlich oder elektronisch äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die eingegangenen Äußerungen leitet die Gemeinde an die Landesplanungsbehörde weiter. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.

(8) Bei Raumordnungsverfahren für Planungen und Maßnahmen der in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Art führt die Landesplanungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch, die den materiellen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(9) Wird für eine Planung oder Maßnahme ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt, können beide Verfahren miteinander verbunden werden.

(10) Der raumordnerische Entscheid ist von den in § 4 Abs. 2 und 3 ROG genannten Stellen und Personen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung zu beachten, bleibt unberührt. Ist nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ergehen des raumordnerischen Entscheids ein Zulassungsverfahren eingeleitet oder bei zulassungsfreien Planungen und Maßnahmen mit deren Verwirklichung begonnen worden, so ist der raumordnerische Entscheid zu überprüfen.

(11) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger der Planung oder Maßnahme und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften.