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§ 4 LPflGG
Landespflegegeldgesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Landespflegegeldgesetz
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflGG
Gliederungs-Nr.: 2171-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LPflGG

(1) Befinden sich Blinde oder Taubblinde länger als einen Monat in einer Einrichtung im Sinne des § 72 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, ruht das Pflegegeld nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 mit Ablauf des Monats der Aufnahme in die Einrichtung, wenn die Kosten des Aufenthalts oder der Pflege und Betreuung ganz oder teilweise von einem öffentlich-rechtlichen Kostenträger oder einem Pflegeversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden. Mit Beginn des Monats, der dem Aufnahmemonat folgt, ist Pflegegeld in Höhe von 50 vom Hundert des Pflegegeldes nach § 2 Abs. 1 zu gewähren. Das Pflegegeld nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lebt mit Beginn des Entlassungsmonats wieder auf.

(2) Für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose in Einrichtungen im Sinne des § 72 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass mit Beginn des Monats, der dem Aufnahmemonat folgt, 50 vom Hundert des Pflegegeldes nach § 2 Abs. 2 gewährt werden.

Zu § 4: Geändert durch G vom 7. 9. 2005 (GVBl. S. 467), 18. 12. 2018 (GVBl. S. 725) und 25. 9. 2019 (GVBl. S. 602).