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§ 2 LPflGG
Landespflegegeldgesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Landespflegegeldgesetz
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflGG
Gliederungs-Nr.: 2171-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LPflGG

(1) Das Pflegegeld wegen Blindheit beträgt 80 vom Hundert der Blindenhilfe, die nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Liegt Taubblindheit im Sinne von § 1 Absatz 3 vor, ist Pflegegeld in Höhe von 1.189 Euro zu gewähren.

(2) Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit beträgt 20 vom Hundert der Blindenhilfe, die nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Liegen eine hochgradige Sehbehinderung und Gehörlosigkeit gleichzeitig vor, ist das Pflegegeld nach Satz 1 zu verdoppeln.

Zu § 2: Geändert durch G vom 7. 9. 2005 (GVBl. S. 467) und 18. 12. 2018 (GVBl. S. 725).