§ 45 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
IX. – Wahlprüfung, Nachrücken
§ 45 LKWO M-V – Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren (zu §§ 40, 42 LKWG)
Die Wahlleitung macht die im Wahlprüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen eines Gerichtes, des Landtages oder der kommunalen Vertretung nach § 5 öffentlich bekannt, wenn diese rechtskräftig oder bestandskräftig geworden ist.