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§ 45 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IX. – Wahlprüfung, Nachrücken

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 LKWO M-V – Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren (zu §§ 40, 42 LKWG)

Die Wahlleitung macht die im Wahlprüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen eines Gerichtes, des Landtages oder der kommunalen Vertretung nach § 5 öffentlich bekannt, wenn diese rechtskräftig oder bestandskräftig geworden ist.