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§ 5 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. – Allgemeine Regelungen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LKWO M-V – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium und die Landeswahlleitung veröffentlichen ihre Bekanntmachungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. Die Gemeindewahlbehörden und die Kreiswahl- und Gemeindewahlleitungen veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Satzungen der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises vorgeschriebenen Form.

(2) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zugelassen, genügt der Aushang am oder im Eingang des Gebäudes, in dem die Wahlleitung ihren Dienstsitz hat, wenn eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht mehr bewirkt werden kann.

(3) Die Wahlleitungen sollen zusätzlich darauf hinwirken, dass die Wahlberechtigten im Wahlkreis oder Wahlgebiet durch Presseveröffentlichungen, Plakatanschläge oder auf andere Weise vom Inhalt der Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 Kenntnis erhalten können.

(4) Muss eine Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, genügt es, wenn sie spätestens an diesem Tag erscheint oder ausgehängt wird.

(5) Eine Frist, die durch eine Bekanntmachung in Lauf gesetzt wird, beginnt mit dem auf das Erscheinen der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder dem Aushang nach Absatz 2 folgenden Tag, bei Bekanntmachungen nach Absatz 1, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.