§ 43 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
VIII. – Wahlen in besonderen Fällen, indirekte Wahlen
§ 43 LKWO M-V – Indirekte Wahl (zu § 67 Absatz 4 LKWG)
Im Fall des § 67 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes sagt die Wahlleitung die Bürgermeister- oder Landratswahl ab und macht dies nach § 5 öffentlich bekannt; dabei weist sie darauf hin, dass eine Wahl durch die Gemeindevertretung oder den Kreistag stattfindet.