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§ 45 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Zwölfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
 

§ 45 LJG – Überleitungsbestimmungen (1)

(1) Vereinbarungen zwischen der Jagdgenossenschaft und der Gemeinde nach § 7 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes können, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, von jedem Vertragspartner zum Ende des Jagdjahres, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, so gelten die Vereinbarungen mit den sich aus § 7 Abs. 5 dieses Gesetzes ergebenden Einschränkungen fort.

(2) Jagdpachtverträge, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtswirksam abgeschlossen waren, unterliegen den bisher geltenden landesrechtlichen Bestimmungen, sofern bundesrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).