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§ 7 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke
 

§ 7 LJG – Jagdgenossenschaft (1)

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde; die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht gelten sinngemäß. Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung eine Satzung, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Jagdgenossenschaft in den Bekanntmachungsorganen der zuständigen Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde.

(2) Gemeindevorstand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Bürgermeister, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so wird der zuständige Gemeindevorstand von der gemeinsam zuständigen Jagdbehörde bestimmt.

(3) Sind die Grundstücke mehrerer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen zur Wahrnehmung ihrer nach der Angliederung bestehenden Rechte eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft).

(4) Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft werden nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt. Die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde werden von der Kasse wahrgenommen, die die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde derjenigen Gemeinde ausübt, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat. Die durch die Beitreibung entstehenden Kosten werden der Gemeinde von der Jagdgenossenschaft ersetzt.

(5) Die Jagdgenossenschaft kann die Verwaltung ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung auf Grund eines Beschlusses der Versammlung der Jagdgenossen durch schriftliche Vereinbarung auf die Gemeinde, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, übertragen. Wird der Gemeinde auch die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes oder zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet sie hierüber im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt.

(6) Werden die Geschäfte des Jagdvorstandes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes vom Gemeindevorstand wahrgenommen, so hat dieser unverzüglich eine Versammlung der Jagdgenossen einzuberufen, ihr eine Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass ein Jagdvorstand gewählt wird. Kommt der Gemeindevorstand binnen einer von der unteren Jagdbehörde festzusetzenden Frist dieser Verpflichtung nicht nach, so führt diese die Maßnahmen durch; bei kreisfreien Städten tritt an die Stelle der unteren Jagdbehörde die obere Jagdbehörde.

(7) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Organe der Jagdgenossenschaft sowie deren Wahl und deren Aufgaben zu regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).