Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
 

§ 13 LJG – Nachfolge des Jagdpächters (1)

(1) Sind beim Tode eines Jagdpächters mehrere jagdpachtfähige Erben vorhanden, so dürfen nur so viele von ihnen die Rechte aus dem Pachtvertrag ausüben, wie nach § 10 Abs. 1 Pächter sein dürfen. Jagdausübungsberechtigt sind in diesem Falle diejenigen Erben, die dem Verpächter von der Erbengemeinschaft benannt werden. Der Verpächter hat der unteren Jagdbehörde die benannten Personen mitzuteilen. Wird von der Erbengemeinschaft kein Erbe benannt, so ist sie von dem Verpächter aufzufordern, einen Erben zu benennen. Erfolgt die Benennung dann nicht innerhalb einer gesetzten Frist, so gilt § 12 entsprechend.

(2) Darf keiner der Erben Pächter sein, so hat die Erbengemeinschaft dem Verpächter eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).