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§ 12 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
 

§ 12 LJG – Einstweilige Anordnung (1)

Die untere Jagdbehörde kann aus wichtigen Gründen insbesondere für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung (§ 11 Abs. 6, § 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens sowie bei längerer Erkrankung des Jagdausübungsberechtigten oder im Falle eines Verbotes der Jagdausübung (§ 41a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).