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§ 2 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 LFischG M-V – Fischereibefugnis

Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer

  1. 1.

    Fischereiberechtigter oder Inhaber einer Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 ist und

  2. 2.

    einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.