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§ 78 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 LFAG – Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

§ 55 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "Die dem Landkreis hierdurch entstehenden Aufwendungen sind Bestandteil der Mindestfinanzausstattung nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz."

  2. 2.

    In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "Von der Kostenerstattung nach Satz 3" durch die Worte "Hiervon nicht erfasst" ersetzt und wird das Wort "ausgenommen" gestrichen.