Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 70 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rheinböllen und Simmern/Hunsrück
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rheinböllen und Simmern/Hunsrück vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 358, BS 2020-119) wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
- b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Rheinböllen als Grundzentrum erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
- 2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.
- b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Stadt Simmern/Hunsrück und Stadt Kastellaun erhalten für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."