Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 68 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 89, BS 2020-117) wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG" ersetzt.
- b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Bad Ems erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG."
- 2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
- b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Nassau erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."