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§ 10 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LFAG – Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen

Aus den allgemeinen Finanzzuweisungen (§ 9 Satz 1 Nr. 1) werden bereitgestellt

  1. 1.

    Schlüsselzuweisungen A (§ 13) und Schlüsselzuweisungen B (§ 14),

  2. 2.

    Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten (§ 18),

  3. 3.

    Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte (§ 19)

  4. 4.

    Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz (§ 20),

  5. 5.

    Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock (§ 21),

  6. 6.

    Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen (§ 22),

  7. 7.

    Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (§ 23),

  8. 8.

    Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten (§ 24) und

  9. 9.

    in den Jahren 2023 und 2024 Zuweisungen für Härteausgleiche (§ 12 Abs. 3).