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§ 61 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel

Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel vom 8. März 2016 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GVBl. S. 579), BS 2020-108, wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)
    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Ortsgemeinde Altenglan erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."

  2. 2.

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Ortsgemeinde Stadt Kusel erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."