Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 59 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain

Das Landesgesetz über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain vom 8. März 2016 (GVBl. S. 182, BS 2020-106) wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)
    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Ortsgemeinde Gebhardshain erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."

  2. 2.

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 LFAG" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Ortsgemeinde Stadt Betzdorf erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."