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§ 52 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Bitburger Land

Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Bitburger Land vom 22. November 2013 (GVBl. S. 486, BS 2020-91) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)
    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Ortgemeinde Stadt Kyllburg erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."

  2. 2.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "in Höhe von bis zu 2,5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LFAG entfallenden Beträge" gestrichen.

    2. b)

      Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:

      "Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2022 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 2,5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, entfallenden Beträge erhoben werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 2,5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG entfallenden Beträge erhoben werden."