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§ 3 LFAG - Umlagen des Landes

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Das Land erhebt von den kommunalen Gebietskörperschaften eine Finanzausgleichsumlage (§ 30), deren Aufkommen der Finanzausgleichsmasse (§ 5) zufließt.

(2) Zur Deckung der Kosten der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz wird eine Umlage erhoben. Das Nähere bestimmen das Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und das Verwaltungsfachhochschulgesetz.