§ 30 LFAG - Finanzausgleichsumlage
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Finanzausgleichsumlage (§ 3 Abs. 1) wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet.
(2) Der Umlagesatz beträgt
- 1.
15 v. H. des die Ausgleichsmesszahl um mehr als 25 v. H., jedoch nicht mehr als 50 v. H.,
- 2.
25 v. H. des die Ausgleichsmesszahl um mehr als 50 v. H., jedoch nicht mehr als 100 v. H. und
- 3.
35 v. H. des übrigen die Ausgleichsmesszahl
überschreitenden Anteils der Finanzkraftmesszahl nach § 16.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Umlagesatz im Jahr 2023
- 1.
15 v. H. des die Ausgleichsmesszahl um mehr als 50 v. H., jedoch nicht mehr als 100 v. H. und
- 2.
20 v. H. des übrigen die Ausgleichsmesszahl
überschreitenden Anteils der Finanzkraftmesszahl nach § 16.