§ 31 LFAG - Kreisumlage
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Kreisumlage, die der Landkreis nach § 58 Abs. 4 der Landkreisordnung von den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden erhebt, wird in Vomhundertsätzen (Umlagesätzen) der auf diese kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen sind
- 1.
- 2.
die Steuerkraftmesszahl nach § 17,
- 3.
die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 und
- 4.
bei Verbandsgemeinden zusätzlich die anteiligen Steuerkraftzahlen nach § 16 Abs. 3.
(2) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Die Umlagesätze können
- 1.
für die einzelnen Umlagegrundlagen (Absatz 1), bei der Steuerkraftmesszahl auch für die einzelnen Steuerkraftzahlen (§ 17 Abs. 2), verschieden hoch festgesetzt werden; der höchste Umlagesatz darf den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen oder
- 2.
für die über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl progressiv festgesetzt werden; dabei kann der Eingangsumlagesatz für je begonnene 10 v. H. der über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegenden Steuerkraftmesszahl um bis zu 10 v. H. erhöht werden; der Umlagesatz darf in der höchsten Progressionsstufe 150 v. H. des Eingangsumlagesatzes nicht übersteigen.
(3) Für Belastungen der großen kreisangehörigen Städte durch den Unterhalt eines eigenen Jugendamts, die über die in § 15 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb in Verbindung mit Satz 4 bestimmten Belastungen hinausgehen, hat der Landkreis mit seinen großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenquote eine Kostenerstattung zu vereinbaren.