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§ 42 LFAG - Übergangsregelung für die Ausgleichsleistungen aus den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes gemäß § 28

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung in Bezug auf den Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs finden für die vor dem 1. Januar 2020 liegenden Ausgleichsjahre § 21 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) sowie das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955 - 3956 -) in ihrer am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung, für die Ausgleichsjahre 2020 bis 2022 § 21 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch § 86a dieses Gesetzes, weiterhin Anwendung.