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§ 86a LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 86a LFAG – Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Darüber hinaus erhalten die Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte im Jahr 2022 aus dem dem Land nach seinem Einwohneranteil zustehenden Anteil von bundesweit 800 000 000 EUR der Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder für das Jahr 2022 nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der am 15. Dezember 2022 geltenden Fassung einen Betrag von 10 000 000 EUR. Der Betrag ist bis spätestens zum 31. Dezember 2022 auszuzahlen. Absatz 4 gilt entsprechend.