§ 35 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 35 LFAG – Einwohnerzahl, Gebietsstand
(1) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist für die Einwohnerzahl die jeweils zum 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung maßgebend.
(2) Für die Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 13, 14 und 19 sowie der Umlagen nach den §§ 30 bis 33 ist der Gebietsstand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres maßgebend.