Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 80 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 3 – Anträge in besonderen Fällen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 LDG – Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der
Einbehaltung von Bezügen

(1) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen sind auf Antrag des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 47) auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Beschuss. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.

(3) Für die Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach Absatz 2 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.