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§ 90 LDG - Frist, Form, aufschiebende Wirkung

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann, sofern nichts anderes bestimmt ist, Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. § 146 Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.

(2) Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend. Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 80 gilt § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend.

(3) Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 hat aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gilt für die aufschiebende Wirkung der Beschwerde § 149 VwGO entsprechend.