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§ 47 LDG - Rechtsbehelf

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen, der Ruhestandsbeamte die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt, beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 80). An Stelle des Verwaltungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, wenn bei diesem ein sachgleiches Disziplinarverfahren anhängig ist.