§ 38 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 3 – Abschlussentscheidung
§ 38 LDG – Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, einzustellen, wenn
- 1.ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, nach dem gesamten Verhalten des Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.bei einem Ruhestandsbeamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt erscheint,
- 4.
- 5.das Disziplinarverfahren oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren ist ferner durch schriftliche Verfügung einzustellen, wenn
- 1.der Beamte stirbt,
- 2.das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst endet oder
- 3.bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 70 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eintreten.