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§ 38 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LDG – Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, einzustellen, wenn

  1. 1.
    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. 2.
    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, nach dem gesamten Verhalten des Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. 3.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt erscheint,
  4. 4.
    nach den §§ 12 oder 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf oder
  5. 5.
    das Disziplinarverfahren oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren ist ferner durch schriftliche Verfügung einzustellen, wenn

  1. 1.
    der Beamte stirbt,
  2. 2.
    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst endet oder
  3. 3.
    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 70 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eintreten.