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§ 12 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LDG – Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als zwei Jahre verstrichen, darf ein Verweis nicht mehr verhängt werden.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als drei Jahre verstrichen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als sieben Jahre verstrichen, darf eine Zurückstufung nicht mehr verhängt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen nach § 115 unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.