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§ 65a LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 65a LBG LSA – Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten ist längstens für 48 Monate Teilzeitbeschäftigung zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu bewilligen (Familienpflegezeit).

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Dienstvorgesetzten gestellt werden; gleichzeitig muss darin erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung wird als Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell entsprechend § 64 Abs. 4 in der Weise bewilligt, dass sich die Ansparphase (Nachpflegephase) an die Freistellungsphase (Pflegephase) anschließt. Dabei wird während der Pflegephase von längstens 24 Monaten die Arbeitszeit reduziert und diese reduzierte Arbeitszeit in der Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, höchstens bis zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 ausgeglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen.

(4) Die Pflegephase endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen wegfallen. Die Dauer der Nachpflegephase ist entsprechend anzupassen.

(5) Ist die Pflegephase für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 3 vorliegen. Die Dauer der Nachpflegephase ist entsprechend anzupassen.

(6) Die Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,

  1. 1.

    bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,

  2. 2.

    bei einem auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgten Wechsel des Dienstherrn,

  3. 3.

    wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder

  4. 4.

    in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird die Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum bis zum Widerruf in Höhe des tatsächlich geleisteten durchschnittlichen Arbeitsumfangs neu festgesetzt.

(7) Die Familienpflegezeit wird vom Dienstvorgesetzten anstelle des Widerrufs auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

  1. 1.

    im Falle einer Beurlaubung aus familiären Gründen von mehr als einem Monat nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder

  2. 2.

    im Falle einer Elternzeit

unterbrochen und wird mit der restlichen Pflegephase oder mit einer entsprechend verkürzten Nachpflegephase fortgesetzt.

(8) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.