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§ 41 LBG - Altersgrenzen für die Verabschiedung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, verabschiedet werden, wenn sie

  1. 1.

    das 67. Lebensjahr vollendet haben oder

  2. 2.

    schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben.

Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes oder des Beamtenstatusgesetzes für die Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.

(2) Für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.